AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Folgende AGBs sind Bestandteil für alle zwischen dem Dienstleister commarta, Christopher Leps, Hauptstraße 36a, 38324 Kissenbrück, Deutschland, in folgendem commarta genannt und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang (spätestens binnen 7 Werktagen) widerspricht.

§ 1 Angebote und Abwicklung

  1. Vor Beginn jeder kosten verursachenden Leistung oder Maßnahme wird grundsätzlich dem Auftraggeber durch commarta in schriftlicher oder mündlicher Form ein Angebot unterbreitet, welcher durch den Auftraggeber freigegeben werden muss. Kleinere Aufträge, also Aufträge mit einem Nettowert bis zu 200,- Euro sowie Aufträge im Rahmen laufender Projekte bedürfen keine Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und somit auch keiner vorherigen Genehmigung.
  2. commarta ist berechtigt, die Arbeiten einem Dritten zu übertragen oder eben selbst auszuführen.

§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte 

  1. Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung stellten Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten Dritter sind, sodass Dritte in ihren Rechten nicht verletzt werden. Eine Prüfung von Seiten commarta erfolgt nicht. Sollte die Vorlage, die Datei, die Daten etc. nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber commarta für Ansprüche Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten und Dateien sowie der eingerichteten Domain von allen Ersatzansprüchen frei
  2. Der Auftragsgeber verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und Unterlagen für sich selbst zu fertigen, um eine eventuelle weitere Übersendung sicherzustellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von Daten, Unterlagen etc. kommen, kann commarta hierfür nicht in die Haftung genommen werden. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für die Übermittlung der Daten
  3. Im Wege der Übermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass beim Übertragungsweg, trotz höchster Sicherheitsstandards, die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzugreifen bzw. abzuhören. Für dieses Risiko übernimmt allein der Auftraggeber die Verantwortung.
  4. Sollten Mängel, Beschädigungen oder dergleichen bei Datenträgern vorliegen, ist auch hier commarta haftungsmäßig nicht belangbar, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Die Haftung von commarta ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen können.
  6. Für den Fall des Datenverlustes bei commarta, trotz stetigen Backup der Daten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich commarta zur Verfügung zu stellen.
  7. Reinzeichnungen, Skizzen, sprich Entwürfe sowie fertige Daten und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  8. Nach Ausgleich sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen Rechnungen und somit Forderungen gegenüber dem Auftraggeber wird commarta dem Auftraggeber die Nutzungsrechte der in Auftrag gegebenen Arbeit in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist (einfaches Nutzungsrecht).
  9. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von commarta.
  10. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.
  11. commarta hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
  12. commarta ist jederzeit, auch wenn commarta das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt hat, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
  13.  Lieferverpflichtungen bzw. Übersendung sind dann erfüllt, sobald die Arbeit bzw. die Leistung zur Versendung gelangt ist.
  14. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Texten, Bildern, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 3 Gestaltungsfreiheit, Abonnements, SEO

  1. commarta genießt Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber nach der Produktion und Abgabe Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. commarta behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann commarta eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
  3. Bei Buchung eines monatlichen Paketes (Abonnements) fallen sämtliche Kosten für die angegebene Vertragslaufzeit (6 oder 12 Monate) jeweils im Jahr voraus oder Anfang des Monats bei monatlicher Zahlungsweise an. Die Zahlung ist jeweils binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang durchzuführen.
  4. commarta garantiert in keiner Weise für eine Top-Platzierung bei Google oder anderen Suchmaschinen. Die Suchmaschinenoptimierung (SEO) erfolgt nach besten Gewissen und technischen Anforderungen. Ob ein Platz in den vorderen Rankings erreicht wird, obliegt allein dem Suchmaschinenanbieter.

§ 4 Website auf Ratenzahlung

  1. commarta stellt dem Auftraggeber den Ratenkauf als weitere Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung.
  2. Der Vertrag über einen Ratenkauf kommt zwischen dem Auftraggeber und commarta zustande. Beim Ratenkauf entscheidet der Auftraggeber sich für eine Abzahlung der Vergütung in monatlichen Raten. Über eine fest vereinbarte Laufzeit sind dabei monatliche Raten zu zahlen, wobei die Schlussrate unter Umständen von den vorherigen Ratenbeträgen abweicht. Das Eigentum an den bisher erbrachten Leistungen und Daten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
  3. Es erfolgt keine Abbuchung per SEPA-Lastschrift. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Raten selbst zu überweisen. Die Zahlung ist jeweils binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang durchzuführen. 

§ 5 Vergütung

  1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Lizenzgebühren, auch nachträglich entstehende Abgaben etc. werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.
  2. Die Vergütung ist unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Werktag nach Ablieferung der Daten, Dateien, Bilder, etc. pp. fällig und zwar in voller Höhe, sprich zahlbar ohne Abzug. Ausnahme bietet hier die Vereinbarung einer Website auf Ratenzahlung.
  3. Die Kosten bei einer Website auf Ratenzahlung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang durchzuführen.
  4. Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für commarta bedeutet, ist commarta berechtigt, Vorschussrechnungen und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort fällig werden. Hierbei werden 50% der Auftragshöhe als A-Konto in Rechnung gestellt.
  5. Sonstige Tätigkeiten, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber von commarta vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  6. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist commarta berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
  7. commarta behält sich das Eigentum aller überlassenen Unterlagen, Skripte, Skizzen, Reinzeichnungen etc. pp. bis zur endgültigen Zahlung des Auftraggebers vor. Urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller Rechnungen auf den Auftraggeber über.
  8. Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
  9. Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, ist es commarta gestattet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt commarta vorbehalten.
  10. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber allein zu vertreten hat, zum Beispiel Nichtzahlung der Vorschussrechnung, Verzug bei der Beibringung von Unterlagen etc. pp. so erhöht sich der Nettoauftragswert um 25 % bei Verzug von 3 Monaten und um 50 % bei Verzug von 6 Monaten.
  11. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber vorher abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  12. Wie unter Ziffer 1.2 bereits festgehalten, bevollmächtigt der Auftraggeber commarta notwendige Fremdleistungen wie Lizenzen etc. zu ordern, welche zur Auftragserfüllung notwendig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, commarta für diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

  1. commarta verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Gewissen auszuführen. Die Agentur verantwortet sich darüber hinaus, die überlassenen Dokumente, Daten, Bilder sprich Vorlagen etc. pp. sorgfältig zu behandeln.
  2. Eine Haftung von commarta, welche unter Vollmacht bzw. ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Aufträge gegenüber Drittleistungen/Fremdleistungen gegeben hat, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt commarta von allen Ersatzansprüchen diesbezüglich frei.
  3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Werbeagentur übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber commarta von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn commarta im Laufe der Tätigkeit Bedenken kundgibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei Bekannt werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte, deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet commarta für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter von commarta die Kosten hierfür der Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von commarta gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei commarta anzuzeigen. Bei einer verspäteten Rüge wird das Werk bzw. die Leistung als mangelfrei betrachtet.
  5. Bei Vorliegen von Mängeln steht der Werbeagentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
  6. Soweit Leistungen von Dritten betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer Domain, übernimmt commarta keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen. commarta übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen welche von Fremdanbietern angeboten werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen. Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Kissenbrück, Deutschland. Es gilt Deutsches Recht.
  3. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wolfenbüttel.

Stand: Kissenbrück 2022